Allgemeine Geschäftsbedingungen Firma Hanse ITK Systemhaus GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen Firma Hanse ITK Systemhaus GmbH

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Grundlage sämtlicher Rechtsgeschäfte der Hanse ITK Systemhaus GmbH, Antonie-Möbis-Weg 4, 22523 Hamburg – Germany.

Entgegenstehende Einkaufsbedingungen des Kunden werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch selbst im Falle der Lieferung nicht Vertragsbestandteil. Unsere Angebote erfolgen freibleibend, sie gelten maximal 14 Tage.

I.) Allgemeine
Verkaufs- und Geschäftsbedingungen (Stand 01.01.2024)

1: Vertrag

Unsere Angebote sind freibleibend. Ein
Kaufvertrag richtet sich ausschließlich nach den nachstehenden Bedingungen, die
im Anschluss an unser Angebot durch Auftragserteilung oder Abnahme vom
Besteller anerkannt werden. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer
Bestätigung. Auch die Lieferung und Lizenzierung von Softwareprodukten erfolgt
ausschließlich zu nachfolgenden Bedingungen.

2: Lieferzeit-
und Lieferverzug

2.1 Für den
Umfang der Lieferung ist unsere Auftragsbestätigung maßgebend. Wir sind auch zu
Teillieferung berechtigt.

2.2 Die zum
Angebot gehörenden Unterlagen wie z.B. Abbildungen, Zeichnungen und
Gewichtsangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie von uns nicht
ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind. An sämtlichen von uns vor
oder nach dem Vertragsschluss zur Verfügung gestellten Unterlagen behalten wir
uns Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten nur mit unserer
ausdrücklichen Zustimmung zugänglich gemacht werden. Sämtliche derartigen
Zeichnungen und Unterlagen sind, wenn der Vertrag nicht zustande kommt oder
wieder aufgelöst wird, unaufgefordert und unverzüglich zurückzugeben.

2.3 Für die
Einhaltung von uns angegebener Versand- oder Lieferfristen haften wir, wenn sie
von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.

2.4 An
verbindliche Versand- oder Lieferfristen sind wir dann gebunden, wenn der
Besteller sämtliche von ihm zu liefernden Zeichnungen, Genehmigungen etc. zu
den vereinbarten Zeitpunkten vollständig vorlegt, die für das Aufstellen
erforderlichen Voraussetzungen geschaffen hat und sämtliche Vertragsbedingungen
einhält.

2.5 Ist ein
verbindliches Versand- oder Lieferdatum oder eine Lieferfrist um vier Wochen
überschritten, so kann der Besteller schriftlich eine Nachfrist von einem Monat
setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf vom Vertrag zurücktreten.

2.6. Generell
bedürfen Liefertermine oder –fristen, die verbindlich vereinbart werden, der
Schriftform.

3: Preise

3.1 Alle
Preise verstehen sich ab Lager Hamburg. Die Preise für Geräte schließen die
Kosten für übliche Verpackung nicht ein. Verlangt der Besteller eine besondere
Verpackungsart, so gehen die Mehrkosten zu seinen Lasten. Die Verpackungskosten
für die Lieferung von Ersatzteilen, Zubehör und Verbrauchsmaterialien werden
gesondert in Rechnung gestellt.

3.2 Anfallende
Steuern, Zölle, Gebühren, Einfuhr- und Ausfuhrabgaben trägt der Besteller.

3.3 Der
Besteller trägt alle Transportkosten ab Lager Hamburg.

3.4 Das
Anliefern und Aufstellen von Geräten durch uns sowie die Anleitung von
Bedienungspersonal erfolgt zu Lasten des Bestellers. Die Kosten solcher
Serviceleistungen berechnen wir gemäß unserer Servicepreisliste.

3.5 Bei
einem Bestellwert von unter 50 Euro berechnen wir eine zusätzliche
Kleinmengen-Bearbeitungspauschale von 15 Euro, unter 125 Euro von 7,50 Euro. Im
Falle der Rücksendung von Reparaturware behalten wir uns den Versand per
Nachnahme vor.

3.6 Der
Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

3.7 Die
Anfahrtskosten betragen innerorts 29 EUR und außer Orts 1,00 EUR/km.

3.8 Die
gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie
wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung
gesondert ausgewiesen.

4:
Zahlungsbedingungen

4.1 Zahlungen
haben innerhalb von 14 Tagen netto zu erfolgen, soweit nicht ausdrücklich
anders vereinbart worden ist. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen,
ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder
Leistung, Rechnung zu legen. Auch bei Teillieferungen ist der gesamte
Rechnungsbetrag für die Teillieferung binnen 14 Tagen zu zahlen.

4.2 Bei
erstmaliger Bestellung kann Vorkasse oder Nachnahme verlangt werden, ebenso bei
Überschreitung des eingeräumten Kreditlimits.

4.3 Beim
Überschreiten der Zahlungsfrist sind wir berechtigt, ab der ersten
Zahlungserinnerung Mahngebühren und darüber hinaus Verzugszinsen in Höhe von 8
Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu fordern. Falls wir in
der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt,
auch diesen geltend zu machen. Darüber hinaus sind wir berechtigt, bis zum
Zahlungseingang weitere Lieferungen zurückzuhalten.

4.4 Wechsel
und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und dann nur zahlungshalber
und für uns kosten- und spesenfrei angenommen.

4.5 Bei
Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr gehen sämtliche Kosten und Spesen zu
Lasten des Bestellers.

4.6 Bei Änderung
der Kreditwürdigkeit des Bestellers, die uns nach Vertragsabschluss bekannt
wird oder falls die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden, sind wir auch
bei Vereinbarung besonderer Zahlungsziele berechtigt, sofortige Zahlung
sämtlicher offener Rechnungen zu verlangen, vom Vertrag ganz oder teilweise
zurückzutreten und/oder die Lieferung von Vorauszahlung abhängig zu machen und
die Herausgabe bereits gelieferter Waren unbeschadet weiterer
Schadensersatzansprüche zu verlangen.

4.7 Die
Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten oder Aufrechnung mit irgendwelchen
Gegenforderungen des Bestellers ist ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn,
wir haben die Ansprüche des Bestellers schriftlich anerkannt oder die Ansprüche
des Bestellers sind rechtskräftig festgestellt worden.

5:
Softwarelizenzen

5.1 Der
Besteller darf Softwareprodukte, die er von uns bezieht, wie auch die
Dokumentation nur aufgrund einer Softwarelizenz nutzen, die von uns erteilt
wird. Ein Softwarelizenzvertrag kommt zustande, wenn der Besteller unser
Angebot annimmt.

5.2 Die
Softwarelizenz ist nicht ausschließlich, sie darf nur mit unserer
ausdrücklichen vorherigen Zustimmung übertragen werden und berechtigt nicht
dazu, Unterlizenzen zu erteilen. Die lizensierte Software darf nur auf der
Zentraleinheit oder Systemkonfiguration betrieben werden, deren Seriennummer im
von uns ausgestellten Lizenzzertifikat oder im Antrag des Bestellers auf
Erteilung einer Lizenz oder in dem vom Besteller ausgefüllten
Lizenz-Registrierschein angegeben ist. Sollte die Seriennummer im Einzelfall
nicht in der vorgesehenen Art und Weise dokumentiert sein, gilt die
Zentraleinheit oder Systemkonfiguration als lizensierte Anlage, auf der die
lizensierte Software zuerst betrieben worden ist. Die Software darf nur
insoweit kopiert, vervielfältigt oder über ein Computernetzwerk auf ein anderes
System übermittelt werden, als dies für den Betrieb auf der lizensierten Anlage
und zur Archivierungs- und Sicherungszwecken erforderlich ist. Ist es infolge
Gerätedefektes unmöglich, die Software auf der lizensierten Anlage zu
betreiben, darf der Besteller die Software vorübergehend auf einer anderen
Zentraleinheit oder Systemkonfiguration betreiben, jedoch nicht länger als
einen Monat. Enthält der dem Kunden überlassene Datenträger aus technischen
Gründen Software, die die dem Kunden gewährte Lizenz nicht umfasst, so darf
diese nur aufgrund gesonderter Lizenz genutzt werden. Die Software kann
technische Vorkehrungen enthalten, um den Zugang zu solcher nicht- lizensierter
Software und Nutzung zu verhindern.

5.3 Der
Besteller darf die lizensierte Software nur für den Betrieb auf der
lizensierten Anlage und nur in maschinenlesbarer Form verändern oder mit
anderer Software verbinden. Auch als Bestandteil der Adaption bleibt die
lizensierte Software unseren Bedingungen unterworfen.

5.4 Der
Besteller bringt auf allen vollständigen oder teilweisen Kopien, Adaptionen
oder Übermittlungen der Software einen Copyright-Vermerk des Urhebers an, wie
er auch auf der Originalversion der lizensierten Software vorhanden ist.

5.5 Der
Besteller ist verpflichtet, ihm ausgehändigte Softwarelizenz-Registrierscheine
innerhalb von dreißig (30) Tagen ausgefüllt an uns zurückzusenden. Er hat
ferner Aufzeichnungen zu führen, die die lizensierte Software einschließlich
der jeweiligen Version, die Seriennummer der lizensierten Anlage, den Ort, an
dem sich die lizensierte Software befindet und die Anzahl der erstellten Kopien
enthalten. Auf Anforderung legt uns der Kunde diese Aufzeichnung vor.

5.6 Der
Besteller ist nicht berechtigt, Unterlizenzen zu erteilen oder die Software an
Dritte weiterzugeben, auch nicht in der Form, dass Dritten die eigene Anlage
zur Verfügung gestellt oder Daten für Dritte verarbeitet oder gespeichert
werden. Hiervon ausgenommen sind Angestellte und Beauftragte des Bestellers
sowie Dritte, die aufgrund einer mit uns getroffenen Vereinbarung die
Bestimmungen des Softwarelizenzvertrages anerkannt haben sowie deren
Angestellte und Beauftragte in dem Umfang, wie diese zur Ausübung des
übertragenen Nutzungsrechts erforderlich ist.

5.7 Der
Besteller behandelt sämtliche Informationen über Software, die verwendeten
Methoden und Verfahren vertraulich. Er darf keine Verfahren anwenden, um aus
der Binärsoftware Quellprogramme oder Teile davon wiederherzustellen oder um
Kenntnisse über Konzeption oder Erstellung der Software bzw. von Hardware- oder
Firmware-Implementierungen der Software zu erlangen.

5.8 Die
Softwarelizenzen werden auf bestimmte Zeit gewährt und können von HANSE
SYSTEMHAUS nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt
insbesondere vor, wenn der Besteller seine vertraglichen Verpflichtungen nicht
ordnungsgemäß erfüllt oder fällige Zahlungen trotz Mahnung nicht leistet. Der
Besteller kann Software-Zeitlizenzen unter Einhaltung einer Frist von neunzig
(90) Tagen zum Ende jeden Zahlungszeitraumes schriftlich kündigen. Kündigt
HANSE SYSTEMHAUS oder der Besteller, so bezieht sich die Kündigung auf alle dem
Kunden zur Verfügung gestellten Versionen der Software einschließlich der
angefertigten Kopien.

5.9 Wird der
Softwarelizenzvertrag aufgelöst, hat der Besteller die Lizenzzertifikate sowie
sämtliche Kopien der überlassenen Versionen der Software, auch soweit sie
Bestandteile von Adaptionen sind, zu zerstören und uns dies schriftlich zu
bestätigen.

5.10 Die
Softwarelizenz berechtigt ausschließlich zur Nutzung der jeweils lizensierten
Version.

5.11 Sofern
HANSE SYSTEMHAUS einen Antrag des Bestellers auf Erteilung einer Softwarelizenz
ohne Datenträger annimmt, erhält der Besteller hiermit das Recht, eine an ihn
für eine andere lizensierte Anlage bereits lizensierte und ihm überlassene
Version der Software zum Zwecke des Betriebs auf der in dem vorgenannten Antrag
angegebenen lizensierten Anlage zu kopieren, zu übermitteln und einzusetzen.

5.12 Quellcodes,
die vom Urheber zur Lizensierung freigegeben sind, können nur aufgrund eines
gesondert abzuschließenden Quellencodesoftware-Lizenzvertrages zur Verfügung
gestellt werden.

6: Rücktritt

6.1 Sind wir
mit unserer Leistungsverpflichtung bereits vier Wochen in Verzug, so hat der
Besteller das Recht, nach einer schriftlichen Aufforderung und bei
Nichteinhaltung und Festlegung eines neuen angemessen Liefertermins, vom
Vertrag zurückzutreten.

6.2 In
anderen Fällen ist ein Rücktritt nur mit unserer Zustimmung möglich. Hierbei
werden folgende Beträge sofort zur Zahlung fällig: bis 90 Tage vor geplantem
Liefertermin 10 %, bis 60 Tage 20 %, bis 30 Tage 30 %, innerhalb 30 Tagen vor
geplanter Lieferung 50 %. Dies gilt sowohl für Hard- und Software,
Dienstleistungen als auch für Schulungen. Sollte HANSE SYSTEMHAUS die
Schulungen bei Dritten einkaufen und sollten diese dann höhere Fälligkeiten
verlangen, wird HANSE SYSTEMHAUS die Zahlung vom Besteller verlangen.

6.3 Kommt
der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten,
so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich
aufkommender Mehraufwendungen zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben
vorbehalten.

6.4 Kommt
der Besteller im Fall des Annahmeverzugs einem Abnahmeverlangen innerhalb
angemessener Zeit nicht nach, sind wir berechtigt, die Erfüllung des Vertrages
zu verweigern und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wir sind in
diesem Fall berechtigt, als Schadensersatz wahlweise entweder pauschal 20% des
vereinbarten Brutto-Kaufpreises zu verlangen oder den Ersatz des effektiv
entstandenen Schadens vom Besteller zu fordern. Bei Verlangen des
pauschalierten Schadensersatzes ist der Besteller berechtigt, den Nachweis zu
führen, dass uns nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

6.5 Sofern
die Voraussetzungen von Abs. 6.3. vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen
Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem
Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder
Schuldnerverzug geraten ist.

6.6 Wir sind
jederzeit und ohne Anmahnung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn sich
die Vermögensverhältnisse des Bestellers wesentlich verschlechtert haben und
infolge dessen die Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers gefährdet ist.
Diese Voraussetzungen gelten zum Beispiel dann als erfüllt, wenn bei dem
Besteller Zahlungseinstellungen, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen
Zahlungsansprüchen, Wechsel- und Scheckprotesten erfolgen oder über das
Vermögen des Bestellers ein Insolvenzverfahren beantragt oder ein solches
eröffnet wird. Die Rechte bestehen auch dann, wenn diese Voraussetzungen
bereits bei Vertragsabschluss vorhanden, uns jedoch nicht bekannt waren.

7: Abnahme

Der Besteller ist verpflichtet, Lieferung und
Teillieferung unverzüglich abzunehmen. Die Abnahme ist zu bestätigen. Nimmt der
Besteller eine Lieferung nicht ab, so gerät er ohne Mahnung und Fristsetzung in
Verzug und ist zum Ersatz der daraus entstehenden Schäden verpflichtet.

8: Höhere
Gewalt

Weder der Besteller noch wir haften für
Nichterfüllung oder Verzug, soweit dies ganz oder zum Teil auf Ereignissen von
höherer Gewalt beruht. Ereignisse höherer Gewalt sind z.B. Krieg und ähnliche
Zustände, Betriebsstörungen, Arbeiter-, Energie- oder Rohstoffmangel, Streik,
Aussperrung, Verkehrsstörungen und Anordnungen der öffentlichen Gewalt – auch
wenn sie bei unseren Lieferanten eintreten. Für die Dauer dieser Störungen und
deren Auswirkungen sind wir von der Lieferpflicht befreit und nach Wiedereintritt
normaler Verhältnisse berechtigt, nach unserer Wahl die vereinbarte Menge zu
liefern oder vom Vertrag zurückzutreten. Hält die Störung länger als drei
Monate an, berechtigt dies auch den Besteller zum Rücktritt, soweit noch nicht
geliefert worden ist.

9:
Versandbedingungen – Gefahrenübergang

9.1 Unsere
Warenlieferungen sind generell transportversichert.

9.2 Soweit
der Versand nicht durch unsere eigenen Fahrzeuge vorgenommen wird, rollen alle
Sendungen auf Gefahr des Bestellers, dem auch die Versicherung der Ware
obliegt. Der Gefahrenübergang erfolgt im Zeitpunkt der Übergabe der Ware durch
uns an den Versandbeauftragten bzw. den Besteller.

9.3 Erkennbare
Transportschäden sind unverzüglich bei der Annahme der Ware, verdeckte
Transportschäden spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Entdeckung bei uns bzw.
bei dem anliefernden Versandbeauftragten schriftlich geltend zu machen.

9.4 Bei
Versendung durch uns behalten wir uns die Wahl des Versandweges und die
Versandart vor.

10:
Eigentumsvorbehalt

10.1 Die
gelieferte Ware bleibt bis zum vollständigen Ausgleich aller unserer
Forderungen gegen den Besteller unser Eigentum. Der Besteller ist verpflichtet,
die in unserem Eigentum stehenden Waren mit kaufmännischer Sorgfalt für uns zu
verwahren und ausreichend zu versichern. Der Besteller ist zur Verarbeitung und
Veräußerung der Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt, nicht aber
zur Verpfändung und Sicherungsübereignung. Eine etwaige Verarbeitung erfolgt
für uns, ohne dass uns hierdurch Verpflichtungen entstehen. Der Weiterverkauf
der von uns gelieferten Ware darf nur unter Eigentumsvorbehalt erfolgen. Der
Besteller tritt bereits seinen Kaufpreisanspruch aus zukünftiger Veräußerung
sicherungshalber an uns ab. Auf Verlangen hat uns der Besteller die Abtretung
schriftlich zu bestätigen. Der Besteller ist zum Einziehen der uns abgetretenen
Forderung ermächtigt, nicht aber zu Verfügung anderer Art. Diese Ermächtigung
ist jederzeit widerruflich. Vollstreckungsmaßnahmen in uns zustehenden Sachen
und Rechten hat uns der Besteller unverzüglich anzuzeigen. Investitionskosten
trägt der Besteller. Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherheiten unsere
Forderungen um mehr als 20% Prozent, so sind wir auf Verlangen des Bestellers
insoweit zur Rückübertragung verpflichtet.

10.2 Bei
Pflichtverletzung des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir
auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes zu
verlangen und / oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Besteller ist in diesen
Fällen zur unverzüglichen Herausgabe verpflichtet. In unserem
Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes liegt keine Rücktrittserklärung, es
sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.

11:
Gewährleistung für Hardwareprodukte

11.1 Wir
bieten dem Besteller zu nachfolgenden Bestimmungen Gewährleistung. Eine darüber
hinausgehende Gewährleistung bedarf der besonderen schriftlichen Vereinbarung.

11.2 Wir
gewährleisten dem Besteller, dass die gelieferten Erzeugnisse im Zeitpunkt des
Gefahrüberganges frei von Mängeln sind, die die Gebrauchstauglichkeit
wesentlich einschränken oder aufheben. Sollte ein Produkt nicht von dieser
Beschaffenheit sein, werden wir unentgeltlich nachbessern oder neu liefern,
wobei wir uns die Wahl zwischen beidem vorbehalten.

Ausgenommen von jeder Garantie sind jedoch
Schäden, die auf natürliche Abnutzung, unsachgemäße Installation, auf von uns
nicht autorisierte Nachbesserungsarbeiten oder Wartungstätigkeiten zurückgehen.
Der Besteller ist verpflichtet, unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen
und das mangelhafte Teil einzusenden. Verstößt der Besteller gegen diese
Verpflichtung, verliert er sein Recht auf Gewährleistung. Ein Wandlungs- oder
Minderungsrecht hat der Besteller nur dann, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung
fehlgeschlagen ist. Die Nachbesserung ist fehlgeschlagen, wenn ein anerkannter
Mangel nicht beseitigt wurde und uns der Besteller fruchtlos eine Nachfrist von
einem Monat gesetzt hat.

11.3 Wir
können die Annahme zurückgelieferter Produkte verweigern, wenn wir nicht vom
Grund der Rücksendung unterrichtet wurden. Anerkannte Mängel beseitigen wir
unentgeltlich nach unserer Wahl entweder bei uns im Hause oder im Unternehmen
des Bestellers. Begleitkosten, wie etwa für Verpackung, Transport,
Transportversicherung etc. trägt der Besteller. Durch die Instandsetzung,
Nachbesserung oder Ersatzlieferung wird die Gewährleistungspflicht zeitlich
nicht verlängert.

11.4 Die
Gewährleistungsansprüche verjähren nach Ablauf des vereinbarten Zeitraumes –
maximal aber 12 Monate –, gerechnet vom Zeitpunkt des Gefahrenüberganges an.
Eine Gewährleistung für gebrauchte Sachen ist ausgeschlossen.

11.5 Ansprüche
auf Schadensersatz wegen des Mangels sind ausgeschlossen.

11.6 Zum Ersatz
von Schäden aus anderem Rechtsgrund, insbesondere aus Verzug, Unmöglichkeit,
Verschulden bei Vertragsschluss, positiver Forderungsverletzung und unerlaubter
Handlung, ist HANSE SYSTEMHAUS nur verpflichtet, wenn

  1. der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz der HANSE SYSTEMHAUS
    oder auf Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft zurückzuführen ist oder
  2. die HANSE SYSTEMHAUS eine wesentliche Vertragspflicht grob fahrlässig
    verletzt hat. Für diesen Fall ist die Haftung auf höchstens 10.000 Euro
    für Personen- und 5.000 Euro für Sachschäden begrenzt, mit deren Eintritt
    bei Vertragsschluss vernünftigerweise nicht zu rechnen war.

11.7 Ist der
Kunde Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder eines
öffentlich-rechtlichen Sondervermögens, sind etwaige Schadensersatzansprüche
gemäß vorstehenden Abschnitten wie folgt eingeschränkt:

  1. Keine Haftung besteht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder
    entgangenen Gewinn, sofern die Haftung nicht durch Vorsatz oder das Fehlen
    einer zugesicherten Eigenschaft begründet wird.
  2. Jede Haftung ist auf solche Schäden beschränkt, mit deren Eintritt bei
    Vertragsabschluss nach den HANSE SYSTEMHAUS bekannten Umständen
    vernünftigerweise zu rechnen war.
  3. Für den Verlust von Daten haftet HANSE SYSTEMHAUS nur, soweit der
    Kunde diese in anwendungsadäquaten Intervallen, mindestens einmal täglich,
    in maschinenlesbarer Form sichert und damit gewährleistet, dass diese
    Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.
  4. Schadensersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften,
    spätestens jedoch mit Ablauf eines Jahres ab der Auslieferung oder
    Durchführung der mangelhaften Leistung.
  5. Sind nach den vorstehenden Absätzen Schadensersatzansprüche
    eingeschränkt oder ausgeschlossen, so gilt dies auch für Ansprüche aus
    unerlaubter Handlung sowie für Ansprüche gegen Mitarbeiter und Beauftragte
    vom HANSE SYSTEMHAUS. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz wird
    davon nicht berührt.

11.8 Im
Übrigen ist unabhängig von § 377 HGB der Besteller verpflichtet,
offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der
Ware schriftlich anzuzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des
Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die
rechtzeitige Absendung.

11.9 Den
Besteller trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen,
insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des
Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

11.10 Mängelansprüche
bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten
Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

11.11 Soweit
ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, besteht bei
Verträgen an denen Verbraucher nicht beteiligt sind abweichend von § 439
Abs. 1 BGB nach unserer Wahl ein Anspruch auf Nachbesserung oder auf
Ersatzlieferung. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen
trägt der Besteller, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand
an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht wird, es
sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

11.12 Schlägt
eine zweimalige Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller
nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende
Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen. Weitere Ansprüche des
Bestellers sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für
Schadensersatzansprüche des Bestellers. Die Gewährleistung umfasst nicht
natürlichen Verschleiß sowie Schäden, die entweder durch unsachgemäße
Behandlung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder
Dritte hervorgerufen sind.

11.13 Bei Verträgen
an denen Verbraucher nicht beteiligt sind können Reklamationen nicht anerkannt
werden, wenn es sich um zweite Wahl oder einen Sonderposten handelt und die
Gebrauchstüchtigkeit der Ware nicht entscheidend beeinträchtigt wird. Beim Kauf
berücksichtigte Mängel können nicht als Reklamation geltend gemacht werden.
Reklamationen wegen Beeinträchtigungen, die nach dem Stand der Technik
unvermeidbar sind, stellen keine Mängel dar, da die Ursache weder material-,
noch herstellungsbedingt ist. Dasselbe gilt für geringfügige Abweichungen in
der Qualität, Gewicht, Größe, Dicke, Breite, Ausrüstung, Musterung und Farbe,
soweit diese aufgrund gültiger Norm zulässig sind.

11.14 Soweit
der Besteller Rechte aus den Rückgriffsregelungen der §§ 478, 479 BGB geltend
macht, schließen wir die Haftung auf Schadensersatz aus.

11.15 Wir
haften in Fällen des eigenen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit oder des
Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen
nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haften wir nur nach dem
Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden
begrenzt. Unsere Haftung ist – unabhängig vom Rechtsgrund – auch in Fällen
grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden
begrenzt.

11.16 Die
Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Bestellers,
z.B. Schäden an anderen Sachen, ist jedoch ganz ausgeschlossen. Dies gilt
nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.

11.17 Die
Regelungen der vorstehenden Ziff. 6.15. und 6.16. erstrecken sich auf
Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich
aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von
Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten
auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

12:
Gewährleistung für Softwareprodukte

12.1 Wir
gewährleisten, dass lizensierte Softwareprodukte die Funktion und
Leistungsmerkmale erfüllen, die in der zum Zeitpunkt der Lizenzerteilung
gültigen “Software Product Description” (Software-Produktbeschreibung) für die
betreffenden Softwareprodukte enthalten sind. Die technischen Daten,
Spezifikationen und Leistungsbeschreibungen in der “Software Product
Description” stellen keine Zusicherungen dar, es sei denn, sie sind
ausdrücklich als solche gekennzeichnet.

12.2 Sollten
bestimmte Funktionen oder Leistungsmerkmale der Software Produkte nicht erfüllt
sein, erfolgt nach unserer Wahl Nachbesserung, gegebenenfalls in Form der
Lieferung einer neuen Version oder Rücknahme der Software gegen Erstattung
bereits geleisteter Lizenzgebühren.

12.3 Kein
Gewährleistungsanspruch besteht für nicht von uns gelieferte bzw. nicht in
Einklang mit Abschnitt 5 erstellte Softwarekopien. Dasselbe gilt für Software,
die auf einem Computersystem betrieben wird, das nicht die
Mindest-Hardwarekonfiguration und Softwareausstattung gemäß der Software
Produkt Deskription aufweist.

12.4 Die
Gewährleistungsfrist beträgt in der Regel zwölf Monate ab erfolgter
Installation, sofern diese von uns vorgenommen wurde, ansonsten ab Lieferung.

12.5 Im
Übrigen gelten die unter Punkt 11 aufgeführten Bestimmungen.

13: Patente,
Ausfuhrbestimmungen

13.1 Sollte
ein Dritter dem Besteller gegenüber oder der Besteller selbst die Verletzung
gewerblicher Schutzrechte hinsichtlich der gelieferten Erzeugnisse geltend
machen, so ist der Besteller verpflichtet, uns sofort zu verständigen. Es steht
uns frei, gegebenenfalls mit Unterstützung des Bestellers, aber auf eigene
Kosten, alle Verhandlungen über die Beilegung oder einen daraus entstehenden
Prozess zu führen. Eine Haftung für Schäden aus Patentverletzungen übernehmen
wir nicht.

13.2 Sind die
gelieferten Erzeugnisse nach Entwürfen oder Anweisungen des Bestellers gebaut
worden, so hat der Besteller uns von allen Forderungen, Verbindlichkeiten,
Belastungen und Kosten freizustellen, die aufgrund von Verletzung von Patenten,
Warenzeichen oder Gebrauchtmustern von Dritten erworben werden. Etwaige
Prozesskosten sind uns angemessen zu bevorschussen.

13.3 Werden
von uns gelieferte Erzeugnisse vom Besteller exportiert, so hat der Besteller
bei der Ausfuhr die geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu beachten, bei
Wiederausfuhr von Waren US-amerikanischen Ursprungs auch die entsprechenden
amerikanischen Vorschriften.

14:
Schlussbestimmungen

14.1 Der
Besteller kann uns gegenüber bestehende Ansprüche nur mit unserer
ausdrücklichen Zustimmung abtreten.

14.2 Sollten
einzelne Punkte dieser Bedingung unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen nicht. Unwirksame Bestimmungen sind durch wirksame
Bestimmungen zu ersetzen, die dem gewollten Zweck möglichst nahe kommen.

14.3 Erfüllungsort
ist 20457 Hamburg. Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis
unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten ist für beide Teile
Hamburg und zwar auch für Klagen im Wechsel- oder Scheckprozess. Wir sind
jedoch berechtigt, den Besteller an jedem anderen begründeten Gerichtsstand zu
verklagen.

II.)
Allgemeine Geschäftsbedingungen zu HANSE SYSTEMHAUS Serviceverträgen (Stand
01.01.2024)

1:
Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind
Grundlage sämtlicher Wartungs- und Pflegeleistungen von Hanse ITK Systemhaus
GmbH, Antonie-Möbis-Weg 4, 22523 Hamburg. Sie gelten für die Wartung und Pflege
von Hardware- und Software, soweit nicht in einem rechtsverbindlich
unterzeichneten Servicevertrag, in den zugehörigen Verträgen oder
Leistungsbeschreibungen Änderungen vereinbart werden. Entgegenstehende
Einkaufsbedingungen des Kunden werden ohne ausdrücklichen Widerspruch selbst im
Falle der Lieferung nicht Vertragsbestandteil.

2: Rechtliche
Voraussetzungen für die Serviceleistungen

HANSE SYSTEMHAUS kann die Wartung und Pflege von
Produkten (Hard- und Software) ablehnen, für die der Auftraggeber, soweit
rechtlich erforderlich, keine gültige Lizenz nachweisen kann, die Dritten
gehören oder nicht beim Auftraggeber aufgestellt sind.

3:
Leistungsort

Wenn in der Leistungsbeschreibung Vororteinsätze
vorgesehen sind, erbringt HANSE SYSTEMHAUS Wartungs- und Pflegeleistungen an
dem im Vertrag angegebenen Aufstellungsort. Ausgenommen sind Arbeiten, für die
spezielle Messgeräte oder Testeinrichtungen erforderlich sind, die sich
ausschließlich bei HANSE SYSTEMHAUS befinden. Ist die Änderung des
Aufstellungsortes HANSE SYSTEMHAUS nicht rechtzeitig mitgeteilt worden,
entfällt die Leistungsverpflichtung, wenn die Leistung nicht ohne Mehraufwand
am neuen Aufstellungsort erbracht werden könnte. Mehrkosten, die dadurch
entstehen, dass Leistungen an einem bisher nicht vereinbarten Aufstellungsort
erbracht werden, wird der Auftraggeber nach der Preisliste für
Kundendienstleistungen bezahlen.

4: Mitwirkung
des Auftraggebers

Um die Leistungen sicherzustellen, verpflichtet
sich der Auftraggeber, HANSE SYSTEMHAUS bei der Erfüllung der vertraglichen
Leistung kostenfrei zu unterstützen. Er wird:

  1. mit Beginn der Vertragslaufzeit namentliche Ansprechpartner, einen
    Systemadministrator und einem Stellvertreter bestimmen. Diese Personen
    sind durch entsprechendes Training für diese Funktion ausgebildet und
    ausschließlich berechtigt, Störungen an die HANSE SYSTEMHAUS
    Störungsannahme zu melden.
  2. Störungen der HANSE SYSTEMHAUS-Störungsannahme unverzüglich melden und
    Fehlerprotokolle oder Beschreibungen liefern.
  3. während der vereinbarten Servicezeiten den Zugang für Mitarbeiter von
    HANSE SYSTEMHAUS oder für die mit der Wartung betrauten Fremdfirmen zu den
    Vertragsgegenständen ermöglichen. Alle dazu erforderlichen Daten wie
    Gebäudenummer, Stockwerk und Raumnummer, gibt der Auftraggeber der HANSE
    SYSTEMHAUS-Störungsannahme mit der Störungsmeldung an.
  4. ein Telefon kostenfrei zur Verfügung stellen,
  5. die für den Betrieb der zu wartenden Produkte erforderliche
    Infrastruktur bereithalten,
  6. seine zuständigen Mitarbeiter zur Zusammenarbeit mit dem
    Servicetechniker zur Verfügung stellen,
  7. die in den Geräteunterlagen vorgeschriebene Pflege und vorbeugenden
    Service durchführen,
  8. sicherstellen, dass an HANSE SYSTEMHAUS zu liefernde Teile oder ganze
    Systeme transportsicher verpackt einem beauftragten Frachtführer übergeben
    oder, sofern nicht anders geregelt, kostenfrei für HANSE SYSTEMHAUS,
    anderweitig versandt werden. Verpackungsmaterial bei Lieferungen an HANSE
    SYSTEMHAUS gehen zu Lasten des Kunden und müssen den
    umweltschutzrechtlichen Vorschriften entsprechen,
  9. eine Möglichkeit bereitstellen, Software von CD-ROM oder DVD zu lesen
    und zu installierende Software auf CD-ROM oder DVD-Datenträgern
    bereithalten.
  10. die zu wartenden Produkte reparaturbereit zum Service übergeben. Er
    stellt insbesondere sicher, dass die Wartung keine negativen Auswirkungen
    auf den übrigen Betrieb hat.
  11. Aufgrund der Unfallverhütungsvorschriften ist es erforderlich, dass
    der Auftraggeber oder eine von ihm beauftragte Person während der
    Wartungs- und Pflegearbeiten am Aufstellungsort anwesend ist.
  12. Der Auftraggeber zeigt HANSE SYSTEMHAUS vorher an, wenn die Arbeiten
    in Bereichen durchzuführen sind, in denen mit Röntgen-, radioaktiver oder
    sonstiger ionisierender Strahlung zu rechnen ist. Der Auftraggeber nimmt
    alle Strahlenschutzverpflichtungen wahr, die sich aus der StrSchVO oder
    der Röntgen-VO für Servicearbeiten in den vorgenannten Bereichen ergeben.
  13. Es liegt in der Verantwortung des Auftraggebers, dass nicht von HANSE
    SYSTEMHAUS gelieferte Hardware (Fremdhardware) den rechtlichen
    Sicherheitsbestimmungen entspricht.
  14. Der Auftraggeber erstellt regelmäßig Sicherungskopien von allen
    Programmen und Daten. Die Durchführung von Aufgaben der
    Systemadministration, wie Wiederherstellen von Benutzerdaten, Einbinden
    von Zusatz- und Peripheriegeräten, Einrichten von Benutzern nach einer
    Störungsbehebung, obliegt dem Auftraggeber.
  15. Aufgaben der Systemadministration (z.B. Einrichten neuer Benutzer oder
    Peripheriegeräte, Umkonfiguration des Systems, Sicherung von Programmen
    und Daten, Softwareinstallation und Einlesen von Kundendaten nach einer
    Störungsbehebung) obliegen dem Auftraggeber, sofern nicht durch eine
    Leistungsbeschreibung etwas anderes geregelt ist.

5: Eingriffe
durch den Kunden

Die Wartungs- und Pflegeleistungen bedingen für
HANSE SYSTEMHAUS eine genaue Kenntnis der Konfiguration. Nimmt der Kunde ohne
Absprache mit HANSE SYSTEMHAUS hieran Eingriffe vor, oder greift der Kunde in
einzelne Komponenten ein, kann HANSE SYSTEMHAUS Wartungs- und Pflegeleistungen
ablehnen. Das gilt auch für eigenmächtige Reparaturen und Änderungen an Hard-
und Software.

6: Nicht im
Vertrag enthaltene Leistungen

Nicht Gegenstand des Vertrages sind Arbeiten, die
dadurch verursacht werden, dass

  1. der Kunde oder nicht autorisierte Dritte eigenmächtige Eingriffe an
    der Konfiguration oder den Bestandteilen vornehmen oder die vom Hersteller
    vorgeschriebenen Betriebsbedingungen nicht eingehalten werden,
  2. Schnittstellenprobleme mit Hard- oder Software entstehen, die nicht
    von HANSE SYSTEMHAUS bezogen wurde,
  3. der Kunde entgegen Herstellerangaben oder anderweitig unsachgemäß den
    Vertragsgegenstand nutzt oder bedient.
  4. infolge von Spannungsfehlern in der Zuleitung oder Störungen durch
    höhere Gewalt Ausfälle entstehen, soweit nicht in der
    Leistungsbeschreibung oder im Vertrag ausdrücklich etwas anderes
    vereinbart ist und HANSE SYSTEMHAUS hierfür auch Leistungen übernimmt.

7: Übertragung
der Leistungen auf Dritte

Die Vertragsleistungen werden von HANSE
SYSTEMHAUS erbracht. HANSE SYSTEMHAUS ist berechtigt, die geschuldeten
Serviceleistungen auf eine von HANSE SYSTEMHAUS autorisierte Fremdfirma, für
deren Qualifikation HANSE SYSTEMHAUS einsteht, zu übertragen. Bei den
Serviceleistungen handelt es sich um Dienstleistungen. Sie werden nach dem
Stand der Technik erbracht. Der Leistungsumfang ist nach Leistungszeit und
Leistungsort in der Leistungsbeschreibung und im Vertrag definiert.

8:
Leistungsstörung / Verzug

Kommt HANSE SYSTEMHAUS mit ihren Leistungen in
Verzug, ist der Kunde nach Setzung einer ausreichend langen Nachfrist
berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Die Haftung bei Verzugsschäden ist für
HANSE SYSTEMHAUS jedoch auf den Jahresservicepreis beschränkt. Eine Haftung für
Folgeschäden ist ausgeschlossen. Kommt der Kunde mit seinen Leistungen in
Verzug, kann HANSE SYSTEMHAUS nach Setzung einer Frist den Vertrag kündigen. In
jedem Fall ist HANSE SYSTEMHAUS berechtigt, für die Dauer, während der Kunde
mit seinen Leistungsverpflichtungen in Rückstand ist, die eigenen Leistungen
zurückzuhalten.

9:
Gewährleistung

HANSE SYSTEMHAUS gewährleistet, dass die
Leistungen, die im Rahmen der HANSE SYSTEMHAUS-Verträge erbracht werden, mit
den in den Produktbeschreibungen definierten Leistungen übereinstimmen und die
Serviceleistungen ordnungsgemäß und fachgerecht nach dem Stand der Technik
mangelfrei erbracht werden.

10:
Vertragslaufzeit

Die Vertragslaufzeit beginnt mit dem im Vertrag
genannten Tag. Sie beträgt mindestens vier Kalenderquartale, soweit nicht in
der Leistungsbeschreibung oder im Vertrag etwas anderes vereinbart ist. Beide
Seiten sind berechtigt, diesen Vertrag mit einer 3-monatigen Frist zum Ablauf
des jeweiligen Vertragsjahres zu kündigen, andernfalls verlängert sich der
Vertrag um ein weiteres Jahr. Bei Inanspruchnahme einer
Gewährleistungsanrechnung auf den Servicepreis beträgt die Mindestlaufzeit 12
Monate ab Gewährleistungsende.

11: Haftung

HANSE SYSTEMHAUS haftet gegenüber dem Kunden nur
für schuldhaft verursachten Personen- oder Sachschaden (mit Ausnahme von Daten-
und Programmverlust) bis zur Höhe von 10.000 Euro je Schadensereignis.
Weitergehende Ansprüche gegen HANSE SYSTEMHAUS, ihre leitenden Angestellten,
ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, insbesondere Ansprüche auf Ersatz
von Folgeschäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, jedoch
nur insoweit, als nicht im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zwingend
gehaftet wird.

12: Preise,
Preiserhöhungen und Zahlungen

Die Vertragspreise sind Monatspreise. Sie sind
jeweils für ein Quartal im Voraus zu entrichten und zwar spätestens zum 1.
Monatstag eines jeden Quartals. Die im Vertrag genannten Monatspreise sind
Nettopreise und verstehen sich jeweils zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
Beginnt der Vertrag innerhalb eines Monats, so wird pro Resttag 1/30 des
Monatspreises berechnet. Das SEPA-Lastschrifteinzugsverfahren wird vereinbart.
Sofern aufgrund rechtlicher Bestimmungen kein Lastschrifteinzugsverfahren
vereinbart werden kann, muss der Rechnungsbetrag spätestens am zehnten Tag nach
Zugang der Rechnung auf dem in der Rechnung angegebenen Konto gutgeschrieben
sein.

Der Stundensatz für die Erbringung von
Dienstleistungen im Bereich Server, Netzwerktechnik und Telekommunikation wie
technische Hilfestellung, Fehleranalyse, Lösungserarbeitung, Umsetzung und
Dokumentation beträgt an Werktagen von Mo-Fr 9-17 Uhr zur Zeit 120 EUR/h, wenn
nicht anderes vereinbart wurde. Abgerechnet wird im 15min-Takt. Außerhalb des
Zeitraums werden 50% Zuschlag (zwischen 17-9 Uhr) bzw. 100% Zuschlag (Sonntags-
und Feiertags) berechnet.

Etwaige Fahrtkosten werden mit EUR 1,00 pro
Entfernungskilometer berechnet. Die Anfahrtszeit wird mit dem vorgenannten
Stundensatz abgerechnet, die Rückfahrtzeit wird nicht berechnet. Die Anfahrt
innerorts wird mit EUR 29 berechnet.

HANSE SYSTEMHAUS ist berechtigt, mit einer
Ankündigungsfrist von wenigstens 3 Monaten zum Quartal die Vertragspreise
anzupassen. Erhält der Kunde eine entsprechende Mitteilung, ist er berechtigt,
mit einer Kündigungsfrist von 2 Monaten zum nächsten Quartal die Wartung für
die betroffenen Produkte zu kündigen. Fallen bei den Servicearbeiten Leistungen
an, die nicht in der Leistungsbeschreibung oder im Vertrag enthalten sind,
werden diese nach der jeweils gültigen Preisliste für Kundendienstleistungen
abgerechnet. Telefonische Anforderungen des Systemadministrators oder seiner
Vertreter für nicht im Vertrag aufgeführte Dienstleistungen durch den Kunden
gelten als Auftrag.

13:
Reparaturen außerhalb des Serviceumfangs

HANSE SYSTEMHAUS ist berechtigt, außerhalb des
Leistungsumfangs dieses Vertrages im Zuge des Service solche Reparaturarbeiten
durchzuführen, die für die Funktionsfähigkeit des Vertragsgegenstandes
erforderlich sind. Wenn für den Kunden durch einen solchen Service weitere
Kosten entstehen, ist HANSE SYSTEMHAUS verpflichtet, vor Beginn der
Servicearbeiten die Zustimmung des Kunden einzuholen. Wird diese nicht erteilt,
so ist HANSE SYSTEMHAUS von jeder Serviceleistung frei. Der Vertrag endet dann,
ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit dem Ablauf des laufenden
Vertragsjahres. Das zu solchen Servicearbeiten erforderliche Material geht,
soweit nicht anders vereinbart, ebenfalls zu Lasten des Kunden.

14:
Austauschteile und Hilfsmittel

Soweit Teile bei Servicearbeiten ausgetauscht
werden, gehen die ausgetauschten Teile kostenfrei in das Eigentum von HANSE
SYSTEMHAUS über. Umgekehrt erwirbt der Kunde Eigentum an den neu eingebauten
Teilen. Tauschteile sind neue oder überholte Teile, deren Funktionsweise voll
gewährleistet ist. Bei Teileservice verpflichtet sich der Kunde, das
ausgetauschte Teil innerhalb eines Arbeitstages gemäß den Vorschriften von
HANSE SYSTEMHAUS zu verpacken, zu beschriften und auf sein Risiko
zurückzusenden. Sollte dies nicht geschehen, wird HANSE SYSTEMHAUS dem Kunden
den Preis entsprechend der gültigen Ersatzteilpreisliste in Rechnung stellen.
Sollte HANSE SYSTEMHAUS beim Kunden Austauschteile oder Hilfsmittel vorhalten,
bleiben diese Eigentum von HANSE SYSTEMHAUS. Sie sind mit Beendigung des
Vertrages an HANSE SYSTEMHAUS zurückzugeben.

15:
Service-Desk

  1. Eine Hotline zur Entgegennahme von Störungsmeldungen wird von HANSE
    SYSTEMHAUS bereitgestellt. Innerhalb der Servicezeit (montags bis freitags
    von 9 bis 17 Uhr) ist ein Mitarbeiter von HANSE SYSTEMHAUS bzw. eines von
    HANSE SYSTEMHAUS beauftragten Unternehmens anwesend um die
    Betriebsfähigkeit zu überwachen und um die Beseitigung eventueller
    Störungen einzuleiten (Rufbereitschaft). Die Reaktionszeit innerhalb der
    Arbeitszeit beträgt 8 Stunden, wenn nicht anderes vereinbart ist.
    Störungsmeldungen haben telefonisch an (+49) 040 210 916 9-99 zu erfolgen.
    In der übrigen Zeit ist eine Störungsmeldung per Email an support@Hanse-Systemhaus.demöglich.
  2. Der Kunde hat nach Abgabe einer Störungsmeldung die durch die
    Überprüfung entstandenen Aufwendungen zu ersetzen, wenn sich nach der
    Prüfung herausstellt, dass keine Störung der technischen Einrichtungen von
    HANSE SYSTEMHAUS vorlag und der Kunde dies bei zumutbarer Fehlersuche
    hätte erkennen können.
  3. Die folgende Tabelle umreißt Kategorien von Problemen oder Fehlern,
    die erwarteten Reaktionszeiten und die erwartete Zeit bis zur Lösung im
    Zusammenhang mit den nachstehend aufgeführten Positionen (ohne Gewähr).
    Diese Reaktionszeiten gelten nur für Kunden mit denen ein separater
    IT-Supportvertrag mit einer monatlichen Pauschale vereinbart worden ist.

Fehlerart

Reaktion innerhalb

Lösung innerhalb

Unternehmensweite Server- oder Netzwerkfehler

4 Stunden       (Nur Werktage)

Keine Vorgabe  (Nach besten Kräften)

Standortweite Server- oder Netzwerkfehler

4 Stunden       (Nur Werktage)

Keine Vorgabe  (Nach besten Kräften)

Fehler oder Anforderungen, die die Produktivität des Einzelnen
beeinflussen

1 Werktag

Keine Vorgabe (Nach besten Kräften)

Fehler oder Anforderungen, die diese konkreten
Funktionen beeinflussen, besitzen hohe Priorität:

Finanzsystem (Sage Line 50)  und
Fallmanagementsystem

4 Stunden        (Nur Werktage)

Keine Vorgabe (Nach besten Kräften)

16:
Datenschutz und Datensicherheit

Beide Parteien werden die jeweils anwendbaren,
insbesondere die in Deutschland gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen
beachten und ihre im Zusammenhang mit dem Vertrag eingesetzten Beschäftigten
auf das Datengeheimnis nach § 5 BDSG verpflichten, soweit diese nicht bereits
allgemein entsprechend verpflichtet sind.

Erhebt, verarbeitet oder nutzt der Kunde selbst
oder durch HANSE SYSTEMHAUS personenbezogene Daten, so steht er dafür ein, dass
er dazu nach den anwendbaren, insbesondere datenschutzrechtlichen Bestimmungen
berechtigt ist und stellt im Falle eines Verstoßes HANSE SYSTEMHAUS von
Ansprüchen Dritter frei.

Es wird klargestellt, dass der Kunde sowohl
allgemein im Auftragsverhältnis als auch im datenschutzrechtlichen Sinne “Herr
der Daten” bleibt (§ 11 BDSG). Der Kunde ist hinsichtlich der
Verfügungsbefugnis und des Eigentums an sämtlichen kundenspezifischen Daten
(eingegebene Daten, verarbeitete, gespeicherte Daten, ausgegebene Daten)
Alleinberechtigter.

HANSE SYSTEMHAUS nimmt keinerlei Kontrolle der
für den Kunden gespeicherten Daten und Inhalte bezüglich einer rechtlichen
Zulässigkeit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung vor; diese Verantwortung
übernimmt ausschließlich der Kunde. HANSE SYSTEMHAUS ist nur berechtigt, die
kundenspezifischen Daten ausschließlich nach Weisung durch den Kunden (z.B. zur
Einhaltung von Löschungs- und Sperrungspflichten) und im Rahmen dieses
Vertrages zu verarbeiten und/oder zu nutzen; insbesondere ist es HANSE
SYSTEMHAUS verboten, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Kunden die
kundespezifischen Daten Dritten auf jedwede Art zugänglich zu machen. Dies gilt
auch, wenn und soweit eine Änderung oder Ergänzung von kundenspezifischen Daten
erfolgt.

17: Export /
Re-Export

Die Produkte sowie technische Daten unterliegen
den Ausfuhrkontrollvorschriften der USA, einschließlich dem US Export
Administration Act und den Exportkontrollvorschriften der Bundesrepublik
Deutschland sowie den damit verbundenen Verordnungen. Die Produkte können auch
den Ein- und Ausfuhrbestimmungen anderer Länder unterliegen. Der Kunde
verpflichtet sich, diese Bestimmungen einzuhalten und erkennt an, dass es ihm
obliegt, entsprechende Genehmigungen für den Export, den Re-Export oder den
Import der Produkte einzuholen, falls dies erforderlich sein sollte.

18:
Bestimmungen zur Software

Die Software-Wartung von HANSE SYSTEMHAUS erfolgt
unter der Voraussetzung, dass der Kunde für sämtliche gleiche an einem Standort
befindliche Softwareprodukte einen einheitlichen Software-Wartungsvertrag einer
der von HANSE SYSTEMHAUS angebotenen Leistungskategorien abschließt. Sofern
optionale Software unter Wartung genommen werden soll, bedingt dies den
Abschluss eines Servicevertrages für das Betriebssystem. Softwarestörungen
können nur bearbeitet werden, wenn sie sich auf HANSE SYSTEMHAUS Systemhaus-Systemen
reproduzieren lassen. Telefonische Unterstützung wird für solche optionalen
Softwareprodukte geleistet, die über eine offizielle Preisliste der Hanse ITK
Systemhaus GmbH allgemein am Markt angeboten wurden. Ergeben sich bei der
überlassenen Software Probleme, für die der Hersteller in den
Software-Informationen noch keine Übergangslösung veröffentlicht hat, kann der
Auftraggeber eine Fehlermeldung an die Störungsannahme richten. HANSE
SYSTEMHAUS wird den Erhalt der Fehlermeldung bestätigen und – soweit es sich um
eine unerhebliche Abweichung der vom Hersteller veröffentlichten
Spezifikationen handelt – die Software einschließlich der Handbücher
nachbessern und diese Lösung in eine der nächsten Software
Ergänzungslieferungen einarbeiten lassen. Art und Zeitpunkt der Fehlerlösung
bleiben dem Hersteller vorbehalten. Bei Softwarefehlern, die nicht einfach
reproduzierbar sind, stellt der Auftraggeber ein bearbeitbares Testbeispiel in
maschinenlesbarer Form zur Verfügung. Als bearbeitbar gelten Beispiele mit einer
Länge bis zu 70 Zeilen (= eine DIN A4- Seite). Die Software-Informationen im
Rahmen der SUN-Info (elektronische Informationsdatenbank), SUN-Solve
(regelmäßige Info auf CD-ROM oder DVD) beschreiben den jeweiligen Status der
Software und der Handbücher auf der Basis der eingegangenen Fehlerberichte und
enthalten – falls verfügbar – Übergangslösungen oder Hinweise zur
programmtechnischen Umgehung bekannter Softwareprobleme.